Rechnungen, welche der Leistungsempfänger in Form von Abrechnungsgutschriften ausstellt, müssen künftig die Pflichtangabe „Gutschrift“ enthalten (§14 Abs.4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Fehlt diese Angabe so ist der Vorsteuerabzug zu versagen.
Zukünftig muss genau zwischen dem umgangssprachlichen und dem umsatzsteuerlichen Begriff der Gutschrift unterschieden werden.
So sollten sogenannte kaufmännische Gutschriften in Zukunft nicht mehr mit dem Begriff „Gutschrift“ bezeichnet werden, da sonst das Risiko besteht, dass diese Dokumente als Rechnung angesehen werden und der Empfänger die ausgewiesene Umsatzsteuer schuldet (§14 c UStG).
Zur Sicherheit sollten die kaufmännischen Gutschriften zukünftig als „Stornobeleg“, „Korrekturbeleg“, „Rechnungskorrektur“ oder ähnlich bezeichnet werden.